Wichtige Gesetze
Nachfolgend haben wir Ihnen weiterführende Informationen zu den drei zentralen Gesetzen zusammengestellt, die die wesentlichen Rahmenbedingungen für das Dialogmarketing vorgeben.
Am 1. September 2009 ist das novellierte Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in seinen wesentlichen Teilen in Kraft getreten (Gesetz vom 14. August 2009, Bundesgesetzblatt I, Seite 2814). Für bestimmte Vorschriften sieht das Gesetz Übergangsregelungen vor, die teilweise bis zum 31. August 2012 reichen. Seit der Novelle gelten zugunsten der Verbraucher neue, engere Vorgaben: Bisher durften Ihre personenbezogenen Daten wie Name, Anschrift, Geburtsjahr oder Beruf für Werbezweck verwendet werden, wenn und solange Sie als Verbraucher dem nicht widersprochen hatten. Nach neuem Recht müssen Sie als Verbraucher der Nutzung Ihrer Adressdaten aktiv zugestimmt haben - allerdings gibt es davon Ausnahmen. So bedarf es etwa bei Verbraucherdaten, die listenmäßig erfaßt sind, nicht der Zustimmung, wenn Ihnen die Herkunft der Daten im Werbebrief transparent gemacht wird. Denn durch diese Transparenz haben Sie die Möglichkeit, die weitere Nutzung zu unterbinden. Weitere Ausnahmen, bei denen kein Einverständnis nötig ist, sind:
- Bestandskunden: Eigene Angebote dürfen Unternehmen gegenüber ihren Bestandskunden bewerben.
- Allgemeinzugängliche Verzeichnisse: Daten aus allgemein zugänglichen Adress-, Rufnummern-, Branchen- oder vergleichbaren Verzeichnissen dürfen ebenfalls von Unternehmen zur Bewerbung eigener Angebote verwendet werden.
- Spendenwerbung: Steuerbegünstige Organisationen dürfen weiterhin für Spenden werben. Dies gilt auch für die Spendenwerbung durch Parteien.
- Werbung gegenüber Unternehmen: Firmenadressen können angeschrieben werden, das gilt auch für die Namen der Ansprechpartner in den Unternehmen, diese können direkt angeschrieben werden.
- Daten, die vor dem 1. September 2009 erhoben wurden: Hier gilt eine Übergangsfrist bis 31. August 2012.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch finden sich Vorschriften, mit deren Auswirkungen die Bürger in Deutschland am meisten konfrontiert werden. Egal ob ein Handwerker gerufen werden muss, weil der Abfluss verstopft ist, ob Einkäufe erledigt werden, ob ein Auto gekauft, verkauft oder vermietet wird oder ob ein Darlehen aufgenommen oder ein Girokonto eröffnet wird, in all diesen Fällen kommen die im Bürgerlichen Gesetzbuch verankerten Regelungen zum so genannten „Schuldrecht" zur Anwendung. Außerdem finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch Bestimmungen zum Sachen-, Familien- und Erbrecht. Das Sachenrecht trifft Regelungen über den Besitz und die Rechte an Sachen, im Familienrecht werden z. B. Fragen zur Ehe und Eheschließung, zur Verwandtschaft und zur Vormundschaft beantwortet, das Erbrecht gibt Auskunft darüber, wem das Vermögen einer Person nach ihrem Tode zufällt.
Seit Januar 2002 profitieren die Bürger von einer Reihe von Neuerungen. So wurde im Kaufrecht die Gewährleistungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre angehoben. Zugleich wurde zu Gunsten der Verbraucher bei Schadenseintritt innerhalb der ersten sechs Monate Beweislastumkehr eingeführt, d.h. der Verkäufer muss nun beweisen, dass die Sache im Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei war. Außerdem wurde die Haftung der Verkäufer auf Herstellerangaben und fehlerhafte Montageanleitungen erweitert. Überhaupt wurde das Vertragsrecht vereinfacht und für die Bürger durchschaubarer gemacht.
Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Das Bürgerliche Gesetzbuch beinhaltet Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Damit nicht bei jedem einzelnen Vertragsschluss die Geschäftsbedingungen neu ausgehandelt werden müssen, geben sich die Unternehmen in der Regel Allgemeine Geschäftsbedingungen. Nach der Gesetzesdefinition sind dies „alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind." Damit die Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen „im Kleingedruckten" nicht ausschließlich das reinschreiben, was ihnen selbst Vorteile bringt, unterliegen die AGB der Inhaltskontrolle. Die Regelungen im BGB geben deshalb vor, ob AGB überhaupt anwendbar und die vorformulierten Klauseln zulässig sind.
Regelungen zu Fernabsatzverträgen
Fernabsatzverträge sind Verträge über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk und Tele- und Mediendienste (z. B. Internet) geschlossen werden.
Kein so genannter Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems erfolgt. Wird beispielsweise beim Elektriker um die Ecke telefonisch eine Glühbirne bestellt, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich des Fernabsatzgesetzes.
Widerrufs- und Rückgaberecht
Wesentliche Regelung der Bestimmungen über Fernabsatzverträge sind das Widerrufs- und Rückgaberecht.
Der Verbraucher kann in der Regel (z. B. nicht bei Maßanfertigungen oder entsiegelter Software) einen Fernabsatzvertrag ohne Angabe von Gründen innerhalb von zwei Wochen schriftlich widerrufen oder stattdessen die Ware einfach zurücksenden. Die Frist des Widerrufs beginnt dann zu laufen, sobald der Verbraucher über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Die Belehrung ist oftmals der zugesandten Ware beigefügt. Erfolgt eine solche Belehrung aber nicht, hat der Verbraucher ab Vertragsschluss bzw. ab Empfang der Ware sechs Monate Zeit, den Vertrag zu widerrufen. Bei Streitigkeiten über den Fristbeginn, ist der Unternehmer beweispflichtig.
Bei Ausübung seines Widerrufsrechts ist der Verbraucher zur Rücksendung der Ware verpflichtet, soweit die Sache durch Paket verschickt werden kann. Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt der Unternehmer. Allerdings gibt es hiervon eine Ausnahme. Der Unternehmer darf nämlich dem Verbraucher die Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegen, wenn der Verbraucher Waren bis zu einem Wert von 40 Euro bestellt hat. Bedingung ist, dass der Kunde vor Vertragsschluss deutlich darüber aufgeklärt wurde, dass der Anbieter die Rücksendung nicht übernehmen will. Dies bedeutet also, erst ab einem Bestellwert von 40 € und einem Cent trägt der Unternehmer auf jeden Fall die Rücksendekosten.
Liegt allerdings ein (Fernabsatz-)Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher vor, in dem ein Rückgabe- und kein Widerrufsrecht vereinbart wurde, trägt die Kosten der Rücksendung in jedem Fall der Unternehmer.
Das Widerrufsrecht gilt jedoch nicht für Maßanfertigungen, also für Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt wurden (z.B. Anzüge, Visitenkarten), für Produkte, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können, für Audio- bzw. Videoaufzeichnungen oder für Software, sofern die Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind, für Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte, für Wett- und Lotteriedienstleistungen sowie für Verträge, die in Form von Versteigerungen geschlossen wurden.
Informationspflichten
Das Fernabsatzgesetz verpflicht die Unternehmer/Anbieter weiterhin dazu, Waren und Vertragsbedingungen transparent zu beschreiben. Informieren muss der Unternehmer/Anbieter über:
- seine Identität und Anschrift,
- wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung sowie darüber, wie der Vertrag zu Stande kommt (mit Bestellung, mit Lieferung etc.),
- die Mindestlaufzeit des Vertrags bei dauernden oder regelmäßig wiederkehrenden Leistungen (z. B. bei Zeitschriftenabonnements),
- einen Vorbehalt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung (Ware oder Dienstleistung) zu erbringen, und einen Vorbehalt, die versprochene Leistung im Fall ihrer Nichtverfügbarkeit nicht zu erbringen ("Das Angebot gilt nur, solange der Vorrat reicht"),
- den Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstiger Preisbestandteile,
- gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten,
- Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Lieferung oder Erfüllung,
- das Bestehen eines Widerrufs- und Rückgaberechts,
- die Kosten, die dem Verbraucher durch die Nutzung der Fernkommunikationsmittel entstehen, sofern sie über die üblichen Grundtarife, mit denen der Verbraucher rechnen muss, hinausgehen und die Gültigkeitsdauer befristeter Angebote, insbesondere hinsichtlich des Preises.
Regelungen zu Gewinnspielen
Wer einen Gewinn verspricht, muss sein Versprechen einhalten. Dies bedeutet, dass ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und dabei beim Verbraucher den Eindruck erweckt, dieser habe einen Preis gewonnen, den angekündigten bzw. versprochenen Preis auch aushändigen muss.
Die Vorschrift trat im Juni 2000 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt war es möglich, Verbrauchern angebliche Hauptgewinne bekannt zu geben, zu deren Auslobung es später jedoch nie kam. Im Wesentlichen sollten Verbraucher durch derartige Schreiben im Glücksgefühl eines Gewinns zu Bestellungen veranlasst werden. Unter rechtlichen Gesichtspunkten war dies nicht angreifbar, da es sich lediglich um ein Schenkungsversprechen handelte, das der notariellen Beurkundung bedurft hätte, um wirksam zu sein. Nun jedoch können die "Gewinne" eingeklagt werden.
Allerdings ist dringend anzuraten, für den konkreten Einzelfall stets Rechtsrat bei der Rechtsberatungsstelle eines Amtsgerichts, einer Verbraucherschutzzentrale oder bei einem Rechtsanwalt einzuholen. In der Regel haben die Firmen nämlich ihren Sitz im Ausland und/oder geben lediglich eine Postfachadresse bzw. Servicerufnummer (0190-x) an. Ohne eine solche zustellfähige Anschrift scheitert leider bereits die Erhebung einer möglichen Leistungsklage. Selbst eine Postfachadresse genügt nicht.
Liegt eine zustellfähige Anschrift vor und obsiegt der Verbraucher vor Gericht, muss der Anspruch anschließend noch durchgesetzt werden, um tatsächlich an den zugesagten Gewinn heranzukommen. Auch hier kann es Probleme geben, wenn das Unternehmen zwischenzeitlich zahlungsunfähig geworden ist oder im Ausland sitzt.
Regelungen zu Haustürgeschäften
Regelungen, die das so genannte "Haustürgeschäft" betreffen, finden sich in den §§ 312, 312a des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Historischer Hintergrund für die Entstehung der Regelungen über Haustürgeschäfte waren verbreitete Beschwerden über Personen, die arglose Verbraucher unaufgefordert in ihrer Privatwohnung ("Haustür") aufsuchten. Sie überredeten diese unter Einsatz psychologischer Mittel zum Abschluss von Verträgen, die diese unter normalen Umständen, z. B. bei Besuch eines Ladengeschäftes, nicht abgeschlossen hätten.
Haustürgeschäfte sind nicht nur um Geschäfte, die an der Haustür oder in einer Privatwohnung abgeschlossen werden. Entscheidend ist stets das Kriterium der Überrumpelung. So liegt ein Haustürgeschäft auch dann vor, wenn der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz, im Rahmen einer so genannten Freizeitveranstaltung (Verkaufsveranstaltung), in Verkehrsmitteln oder auch z. B. in Fußgängerzonen zu dem Vertrag überredet worden ist.
Liegt einer der genannten Fälle vor, hat der Verbraucher ein Widerrufs- bzw. ein Rückgaberecht, genauso wie beim so genannten Fernabsatzvertrag. Der Verbraucher kann seine Willenserklärung ohne Angabe von Gründen schriftlich oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen widerrufen.
Das Widerrufsrecht gilt jedoch u. a. nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) behandelt die Frage, welches Verhalten im Wettbewerb als unlauter und damit als rechtswidrig anzusehen ist. Es dient dem Schutz von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern. Geschäftliche Handlungen sind unzulässig, wenn sie geeignet sind, die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar, d. h. nicht nur unerheblich, zu beeinträchtigen.
Dabei ist unter einer „geschäftlichen Handlung" jedes Verhalten einer Person zu verstehen, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen zusammenhängt und das zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Vertragsabschluss erfolgt.
30 aggressive und irreführende geschäftliche Handlungen, die unter allen Umständen verboten sind, finden sich in einem zum UWG gehörenden Anhang (sog „Schwarze Liste"). Diese „absoluten" Verbote sollen dem Verbraucher die Durchsetzung seiner eigenen Rechte erleichtern, denn der Verbraucher kann dem Gesetzestext unmittelbar entnehmen, welches Verhalten ihm gegenüber in jedem Fall verboten ist.
Zu den 30 unzulässigen Handlungen gehören z. B. die unwahre Behauptung eines Unternehmers, zu den Unterzeichnern eines Verhaltenskodexes zu gehören (Nr. 1 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG), oder die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich ohnehin bestehende Rechte wie Widerrufs- oder Rückgaberechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar (Nr. 10 des Anhangs).
Im UWG finden sich zudem Regelungen zu den so genannten „unzumutbaren Belästigungen", etwa durch unerwünschte Werbung. Eine „unzumutbare Belästigung" liegt in jedem Fall bei unverlangter Werbung per Telefax, E-Mail, oder Telefon vor (§ 7 Abs. 2 UWG). Diese Werbeformen sind nur dann gestattet, wenn der Verbraucher zuvor in den Erhalt ausdrücklich eingewilligt hat. Eine Wertungsmöglichkeit, d. h. die Prüfung, ob die Handlung des Unternehmers unter eine Bagatellschwelle fällt - wie in § 7 Abs. 1 UWG vorgesehen -, besteht hier nicht.
Ansprüche, die sich aus unzulässigen geschäftlichen Handlungen ergeben, könnten die Beseitigung, die Unterlassung, Schadensersatz und die Gewinnabschöpfung sein. Allerdings erfolgt in der Regel vor der gerichtlichen Durchsetzung der Ansprüche eine Abmahnung.
In das UWG neu aufgenommen wurde im Sommer 2009 u. a. eine Bußgeldvorschrift bei Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern, ohne Vorliegen einer vorherigen ausdrücklichen Einwilligung des Verbrauchers. Es handelt sich in diesem Fall um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sieht vor, dass zunächst eine Anhörung durch die Bundesnetzagentur als zuständige Behörde erfolgt. Anschließend kann die Behörde einen Bußgeldbescheid erlassen. Sofern das betroffene Unternehmen innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegt, wird weiter geprüft, ob der Einspruch zulässig und begründet ist. Ist der zulässige Einspruch unbegründet, wird der Vorgang an die Staatsanwaltschaft übersendet. Die Staatsanwaltschaft stellt das Verfahren ein oder übersendet den Vorgang an das Amtsgericht, das wiederum den Einspruch prüft. Ist der Einspruch zulässig, kommt es zur mündlichen Hauptverhandlung, in der über die Rechtmäßigkeit des Bußgeldbescheids der Bundesnetzagentur entschieden wird.

